Kaktus Jugendhilfeeinrichtungen e.V.


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Satzung

Kaktus
Jugend- und Familienhilfeeinrichtungen e.V.
Püngelerstr. 2
52074 Aachen


S a t z u n g

§ 1 Name und Sitz

    1. Der Verein führt den Namen „Kaktus“ Jugendhilfeeinrichtungen e.V.

    2. Der Sitz des Vereins ist Aachen

§ 2    Zweck

1.    Zweck des Vereins ist die pädagogische Betreuung und Unterstützung von Kindern, Jugendlichen und deren Familien in schwierigen Lebenslagen. Ressourcenorientierte Hilfsangebote sollen den Klienten die freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit, eine eigenverantwortliche Lebensführung sowie die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ermöglichen.
   
2.  Zur Erreichung dieses Zweckes bietet der Verein sowohl stationäre                 Wohngruppen als auch ambulante Hilfen an.  

3. Der Verein ist berechtigt, sonstige Aktivitäten zu entfalten, die diesem            Zweck dienen.

§ 3    Gemeinnützigkeit


1.    Der Verein verfolgt mit seiner Tätigkeit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne  der Abgabenordnung  (AO ) in der jeweils gültigen Fassung.

2.    Alle Mittel des Vereins sind an diese gemeinnützigen Zwecke gebunden insbesondere sind alle Einkünfte und Überschüsse restlos den gemeinnützigen  Zwecken zuzuführen.

3.    Mittel des Vereins dürfen, nach Abzug der Kosten, die für die Verwaltung des Vereins auf Beschluss  der Mitgliederversammlung nötig sind, nur für die Satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen         Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4.    Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durchunverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§ 4    Geschäftsjahr

 Das Geschäftsjahr des Vereins entspricht dem Haushaltsjahr der öffentlichen Verwaltung.

§ 5    Mitgliedschaft



    1.    Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Die Aufnahme erfolgt durch Vorstandsbeschluss und ist der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.

    2.    Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod einer natürlichen Person.

    3.    Der Austritt bedarf der Schriftform mit vierteljährlicher Frist zum Ende des   Kalenderjahres.


  4. Der Ausschluss erfolgt durch Vorstandsbeschluss nach Anhören der Mitgliederversammlung. Ausgeschlossen wird, wer in grober Weise gegen den Zweck und die Belange des Vereins verstößt. Der Betroffene ist vor der Entscheidung anzuhören, ihm sind die Gründe, die zu seinem Ausschluss  geführt haben, bekannt zu geben.

  5. Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung beschließt.


§ 6    Organe

    Die Organe des Vereins sind:
    1.    Die Mitgliederversammlung
    2.    Der Vorstand

§ 7    Mitgliederversammlung


1.    Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt  mindestens einmal im Jahr zusammen. Die Einladung hierzu erfolgt durch den Vorstand schriftlich mit dreiwöchiger Einladungsfrist unter Vorlage der Tagesordnung.

2.    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn der Vorstand sie für  erforderlich hält oder mindestens 1/3 der Mitglieder des Vereins sie unter schriftlicher Angabe des   Verhandlungspunktes verlangt.

3.    Jede Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. § 14.2 der Satzung bleibt unberührt. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit ( Ja- und Nein- Stimmen ) gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

4.  Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen und vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben.

§ 8    Vorstand   

    1.    Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

        Dem/ der ersten Vorsitzenden,
        zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
        dem/der KassenführerIn.

  2.  Die Vorsitzenden und der/die KassenführerIn bilden den geschäftsführenden Vorstand.

      3.   Die Mitgliederversammlung kann weitere Vorstandsmitglieder bestimmen.

§ 9    Aufgaben der Mitgliederversammlung   

    Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:
   
       1.    Wahl und Abwahl  des Vorstandes.

     2.   Wahl eines aus drei nicht dem Vorstand angehörigen Mitgliedern  bestehenden Personalgremiums.
  3.    Berufung eines nicht dem Verein angehörigen Schlichters in Personalangelegenheiten. Vorschläge zur  Berufung des Schlichters kann jedes Mitglied einreichen.

    4.    Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes
   
    5.    Entlastung des Vorstandes

    6.    Beschluss über Auflösung des Vereins


§ 10    Wahl des Vorstandes

    1.    Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung aus den Reihen der Mitglieder für die Dauer von zwei Jahren  gewählt. Das Personalgremium und der Schlichter werden für den gleichen Zeitraum gewählt bzw. berufen.

    2.    Der Vorstand bleibt bis zur Durchführung der Wiederwahl- bzw. Neuwahl im Amt.

    3.    Die Wiederwahl ist zulässig.

   4.   Wird dem Vorstand oder einem seiner Mitglieder von der einfachen Mehrheit einer außerordentlichen Mitgliederversammlung das Misstrauen ausgesprochen, kann er vor Ablauf der Amtsperiode abgewählt werden.

§ 11    Aufgaben des Vorstandes   

1.    Der Vorstand vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und führt die Geschäfte des Vereins einschließlich der Kassengeschäfte. Zweckgebundene Zuschüsse sind von ihm nach den Richtlinien der zuschussgebenden Stelle zu verwalten. Der Vorstand darf nur insoweit rechtliche Verpflichtungen eingehen, als Mittel zu deren Durchführung vorhanden sind.

2.    Der Vorstand ist berechtigt, nach sachgemäßer Prüfung der Vorraussetzungen, Organisationen, Anstalten und Einzelpersonen, die im Sinne des § 2 der Satzung tätig sind, einmalig oder laufend zu     fördern bzw. die Förderung einzustellen.

3.    Der Vorstand ist berechtigt, Arbeitsverträge abzuschließen. Hierunter fallen auch Arbeitsverträge von  Vereinsmitgliedern oder Mitgliedern des Vorstandes. Der Vorstand hat bei allen Entscheidungen und  Personalangelegenheiten die Zustimmung des Personalgremiums einzuholen. Bei Meinungsver-schiedenheiten zwischen Vorstand und Personalgremium ist der Schlichter zu konsultieren. Der Schlichter ist nicht Mitglied des Vereins.

4.    Der Vorstand kann durch Arbeitsvertrag beschäftigten  MitarbeiterInnen  begrenzte Vollmachten erteilen. Bank- oder Postscheckvollmachten jedoch nur gemeinschaftlich mit dem Kassenführer.

5. Vorstandbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die  Stimme des/ der Vorsitzenden.

§ 12    Vertretung des Vorstandes


Vorstand im Sinne  von  § 26 BGB ist der/ die Vorsitzende, die zwei stellvertretenden Vorsitzenden und der/ die KassenführerIn, je zwei gemeinsam sind zur Vertretung berechtigt.




§ 13    Rechnungsprüfung

Innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres ist durch einen vereidigten Wirtschaftsprüfer oder durch eine in gleicher Weise geeignete Persönlichkeit die Rechnung zu prüfen. Der Mitgliederver-sammlung ist über das Prüfungsergebnis zu berichten.



§ 14    Satzungsänderung und Auflösung des Vereins


    1.    Satzungsänderungen können nur mit ¾ Mehrheit aller anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

    2.    Die Auflösung kann nur mit 2/3 Mehrheit aller Mitglieder beschlossen werden.

    3.    Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den DPWV Kreisverband Aachen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke  zu verwenden hat.


§ 15    Inkrafttreten

Diese Satzung, in ihrer geänderten Form, tritt mit der Annahme durch die Mitgliederversammlung am 02.04.2008 in Kraft.



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